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   BFH, 12.08.1965 - IV 61/61, IV 100/61, IV 336/64 U, 100/61   

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https://dejure.org/1965,11222
BFH, 12.08.1965 - IV 61/61, IV 100/61, IV 336/64 U, 100/61 (https://dejure.org/1965,11222)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1965 - IV 61/61, IV 100/61, IV 336/64 U, 100/61 (https://dejure.org/1965,11222)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1965 - IV 61/61, IV 100/61, IV 336/64 U, 100/61 (https://dejure.org/1965,11222)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 29.05.1973 - VIII R 55/70

    Ein Baubetreuer, der nur die wirtschaftliche Betreuung übernimmt, übt keine

    Das BFH-Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61 u. a. U (BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586), wonach einen Gewerbebetrieb unterhalte, wer im wesentlichen für seine Auftraggeber alle mit der Anschaffung und der Errichtung von Gebäuden zusammenhängenden Aufgaben erfülle, könne nicht angewendet werden, weil es von einem damals bereits in Bayern geregelten Berufsbild des Architekten ausgehe, und der Steuerpflichtige in diesem Falle "anscheinend" nicht als Betreuer im Sinne des § 37 des II. WoBauG tätig gewesen sei.

    In den Urteilen vom 25. Oktober 1963 IV 15/60 U (BFHE 77, 758, BStBl III 1963, 598) und IV 61/61 u. a. U seien als typische Architektenleistungen die technische Planung von Bauwerken sowie die Bauleitung angesehen worden.

    Deshalb könne sein Beruf auch nicht dem eines Architekten ähnlich sein (BFH-Urteil IV 61/61 u. a. U).

    Die Übernahme einer solchen Nebenaufgabe eines Architekten reicht nicht aus, um die Tätigkeit des Klägers als architektenähnlich und damit als freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erscheinen zu lassen (vgl. BFH-Urteil IV 61/61 u. a. U).

    Der beratende Betriebswirt befaßt sich nach der Feststellung des BFH im Urteil IV 61/61 u. a. U mit allen Fragen der Unternehmensleitung, die üblicherweise Gegenstand eines betriebswirtschaftlichen Studiums sind.

  • BFH, 29.05.1973 - VIII R 56/70

    Baubetreuer - Wirtschaftliche Betreuung - Finanzielle Betreuung - Bauherr -

    Das BFH-Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61 u.a. U (BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586), wonach einen Gewerbebetrieb unterhalte, wer im wesentlichen für seine Auftraggeber alle mit der Anschaffung und der Errichtung von Gebäuden zusammenhängenden Aufgaben erfülle, könne nicht angewendet werden, weil es von einem damals bereits in Bayern geregelten Berufsbild des Architekten ausgehe, und der Steuerpflichtige in diesem Falle "anscheinend" nicht als Betreuer im Sinne des § 37 des II. WoBauG tätig gewesen sei.

    In den Urteilen vom 25. Oktober 1963 IV 15/60 U (BFHE 77, 758, BStBl III 1963, 598) und IV 61/61 u.a. U seien als typische Architektenleistungen die technische Planung von Bauwerken sowie die Bauleitung angesehen worden.

    Deshalb könne sein Beruf auch nicht dem eines Architekten ähnlich sein (BFH-Urteil IV 61/61 u.a. U).

    Die Übernahme einer solchen Nebenaufgabe eines Architekten reicht nicht aus, um die Tätigkeit des Klägers als architektenähnlich und damit als freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erscheinen zu lassen (vgl. BFH-Urteil IV 61/61 u.a. U).

    Der beratende Betriebswirt befaßt sich nach der Feststellung des BFH im Urteil IV 61/61 u.a. U mit allen Fragen der Unternehmensleitung, die üblicherweise Gegenstand eines betriebswirtschaftlichen Studiums sind.

  • BFH, 30.05.1973 - I R 35/71

    Wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung von Bauvorhaben durch Baubetreuer

    Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit den freien Berufen des Wirtschaftsprüfers und des beratenden Betriebswirts vergleichbar (dazu Urteil des BFH vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586).

    Das BFH-Urteil IV 61/61, 100/61, 336/64 U sei nicht einschlägig, weil die seinerzeit vom BFH beurteilten Tätigkeiten mit Ausnahme der Baukontoüberprüfung von ihm nicht ausgeübt würden und anders als bei ihm nicht im öffentlichen Interesse gelegen hätten.

    Der beratende Volks- und Betriebswirt befaßt sich mit der Unternehmensberatung auf Gebieten, die üblicherweise Gegenstand eines volks- und betriebswirtschaftlichen Studiums sind, wozu insbesondere Fragen der Finanzierung, der Gestaltung der Buchführung, der Betriebsabrechnung und der Organisation gehören (BFH-Urteil IV 61/61, 100/61, 336/64 U).

  • BFH, 25.04.1978 - VIII B 64/76

    Selbständige Berater - Datenverarbeitung - Freiberufliche Tätigkeit - Gewerbliche

    Maßgebend für die Beurteilung ist, daß dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts, wie es die Rechtsprechung auffaßt (vgl. dazu insbesondere BFH-Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586; neuerdings Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 65 - HFR 1978, 65 -), ein Beruf nur ähnlich ist, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und die Beratungstätigkeit sich auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt, was bei dem Berater für Datenverarbeitung nicht der Fall ist.
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